Grundsätzliches
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Ist Ihr Fahrzeug unverschuldet bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden, haben Sie das Recht, es von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten zu lassen.
Ein von der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung gestellter Sachverständiger muss von Ihnen nicht akzeptiert werden.
Dieses gilt nicht für Schäden, die unterhalb der Bagatellschadensgrenze von etwa 750 - 1000 Euro liegen. Für diese Schäden reicht der gegnerischen Versicherung in der Regel ein Kostenvoranschlag (Kostenkalkulation), den wir Ihnen natürlich auch gerne erstellen.
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche steht es Ihnen frei einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Gerne sind wir Ihnen bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts behilflich.
Das bedeutet für Sie: Keinerlei Kosten für Sie als Unfallgeschädigten! Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB § 823) sind die Schadensersatzpflicht sowie die Art und Umfang des Schadenersatzes (BGB § 249) klar festgelegt. Das gibt dem Geschädigten die Möglichkeit, seine Ansprüche von einer neutralen Person bewerten zu lassen, um diese dann beim Unfallgegner bzw. bei dessen Haftpflicht-Versicherung geltend zu machen. Unsere Dienstleistungen als unabhängige Kfz-Sachverständige gehören somit zum Schaden bzw. zum Wiederherstellungs-aufwand und werden von der gegnerischen Versicherung übernommen.
Wir rechnen direkt mit der gegnerischen Versicherung ab und Sie brauchen somit nicht in Vorkasse gehen. Falls Sie einmal in einen Unfall verwickelt werden, würden wir uns freuen, wenn wir Sie mit unserer Dienstleistung entlasten dürfen. |